Ratgeber: Transportschäden

Gefahrübergang

Für Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware an Sie über. Das gilt auch beim Versand. Für Unternehmer geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen über (§ 447 BGB).

Damit wir etwaige Transportschäden schnell und vollständig gegenüber dem Transportunternehmen geltend machen können, bitten wir Sie, die nachstehenden Hinweise zu beachten.

Bei der Warenannahme

Bitte prüfen Sie bei der Warenannahme, ob die auf dem Lieferschein angegebene Anzahl der Packstücke mit der tatsächlich gelieferten Anzahl übereinstimmt. Fehlende Packstücke vermerken Sie bitte direkt auf dem Lieferschein, bevor Sie unterschreiben. Fehlmengen können wir gegenüber dem Transportunternehmen später nur schwer nachweisen, wenn der Empfang ohne Vermerk quittiert wurde.

Die Unterschrift auf dem Lieferschein schränkt Ihre gesetzlichen Rechte uns gegenüber nicht ein.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Transportschäden:

A) Offensichtlicher Transportschaden

Beispiel: Verpackung beschädigt oder eingedrückt, Teile der Ware ragen aus der Verpackung heraus.

Sind äußerlich sichtbare Schäden an der Sendung vorhanden, empfehlen wir, die Sendung im Beisein des Zustellers zu öffnen und den Inhalt auf Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen.

So gehen Sie vor:

  • Vermerken Sie die Art der Beschädigung (z. B. „Verpackung beschädigt“, „Gehäuse eingedrückt“) auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein und lassen Sie sich dies vom Zusteller per Unterschrift bestätigen.
  • Verweigert der Fahrer die Unterschrift, machen Sie den Vermerk trotzdem und ergänzen Sie: „Unterschrift des Fahrers fehlt, da verweigert“.
  • Wird die Unterschrift auf einem elektronischen Gerät geleistet, unterschreiben Sie etwas kleiner und fügen Sie möglichst deutlich den Vermerk „DEFEKT“ hinzu. Bitten Sie den Fahrer außerdem, die Sendung in seinem System als beschädigt zu markieren.
  • Machen Sie nach Möglichkeit Fotos von den Schäden.

Im Zweifelsfall können Sie die Annahme einer beschädigten Sendung auch verweigern. Informieren Sie uns in diesem Fall bitte umgehend per E-Mail. Das gilt auch, wenn der Fahrer Ihnen nicht erlaubt, die Ware mit einem Schadensvermerk anzunehmen.

Bitte verzichten Sie auf den Vermerk „unter Vorbehalt“ oder „vorbehaltlich der Prüfung“. Dieser Vermerk ist gegenüber Transportunternehmen und Versicherungen in der Regel wirkungslos. Beschreiben Sie den Schaden stattdessen konkret.

Die Rücksendung abgelehnter oder beschädigter Sendungen organisieren wir in Absprache mit Ihnen über die von uns beauftragten Transportunternehmen.

B) Verdeckter Transportschaden

Beispiel: Karton oder Palette sind von außen unbeschädigt, die Ware weist aber nach dem Öffnen Schäden auf.

Da die Sendung in diesem Fall ohne Schadensvermerk angenommen wurde, ist eine vollständige Dokumentation besonders wichtig, damit wir den Schaden gegenüber dem Transportunternehmen nachweisen können: Fotos der äußeren und inneren Verpackung, Fotos der beschädigten Stellen und eine Beschreibung des Schadens.

Transportunternehmen und Versicherungen akzeptieren verdeckte Schäden in der Regel nur, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach der Zustellung gemeldet werden. Bitte informieren Sie uns daher möglichst innerhalb dieser Frist. Für Verbraucher hat eine spätere Meldung keinerlei Auswirkungen auf ihre gesetzlichen Mängelrechte.

So gehen Sie vor:

  1. Verändern Sie nichts an der Ware oder der Verpackung.
  2. Nehmen Sie die beschädigte Ware nicht in Betrieb. Das kann gefährlich sein.
  3. Notieren Sie beschädigte Verpackungen oder Fehlmengen im Detail und machen Sie mehrere Fotos von den Schäden und der Verpackung.
  4. Melden Sie uns den Schaden umgehend mit einer möglichst genauen Beschreibung. Bewahren Sie die Ware einschließlich Außenverpackung und Originalkarton zur Untersuchung auf. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen und veranlassen gegebenenfalls die Abholung der beschädigten Ware.

Bitte senden Sie beschädigte Ware nicht eigenständig an uns zurück, sondern stimmen Sie die Rücksendung mit uns ab. Andernfalls lässt sich der Transportschaden gegenüber dem Transportunternehmen oft nicht mehr nachweisen. Ihr gesetzliches Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.

Allgemeine Hinweise

Kleinere Transportschäden und geringfügige Reparaturen lösen wir häufig in gegenseitigem Einvernehmen außerhalb der regulären Schadensabwicklung. Sprechen Sie uns bei einem Bagatellschaden gerne an, meist gibt es eine unkomplizierte Lösung.

Bei einem Transportschaden stehen Verbrauchern die gesetzlichen Mängelrechte zu (insbesondere Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt). Die Klärung des Schadens mit dem Transportunternehmen übernehmen wir. Sie ist keine Voraussetzung für Ihre Ansprüche uns gegenüber.

Für Unternehmer gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer 7.3 und 7.4 unserer AGB.

Kontakt

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Telefon: +49 211 94289001


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